Fungizide und Algizide (=Pestizide)
zum Schutz gegen Algen und Mikroorganismen
Hier bekommen Sie u.a. Informationen zur herkömmlichen Lösung, wie sie von
Industrie und Lobby propagiert wird, sozusagen als Kontrastprogramm zu der
a.a.O. beschriebenen giftfreien Variante.
Zitat 1: Mangelfreie Fassade - Algen und Pilze
"Der Handwerksunternehmer schuldet dem Hausbesitzer eine mangelfreie
Fassade. Eine nach einiger Zeit mit Algen und Pilzen befallene Fassade
erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Algen und Pilze beeinträchtigen den
geschuldeten Erfolg sowohl unter gestalterischen als auch unter
bauphysikalischen Voraussetzungen – sie reduzieren den Objektwert und
erhöhen das Risiko der Putzschädigung. Damit leidet unter
Dauerhaftigkeitsgesichtspunkten die Funktionstauglichkeit des Putzes, so
dass Algenbefall nicht nur eine Sache der Optik, sondern der gesamten
Verwendungseignung ist. (vgl. auch Prof. Motzke „Algen- und Pilzbefall.
Ein rechtliches Zuordnungsproblem)."
Zitat 2: Bedenkenanmeldung schützt vor Haftung
"Der verantwortungsbewusste Handwerksunternehmer muss die Einflussfaktoren
für den Befall von Fassadenbeschichtungen kennen und bei Vorhandensein
bestimmter regionaler und klimatischer Bedingungen Bedenken anmelden ––
auch hier beispielsweise durch einen Musterbrief – dann trifft ihn keine
Einstandspflicht im Falle eines späteren Algenbefalls."
Zitat 3: Musterbrief zur Rechtfertigung giftbelasteter Fassaden:
"Sehr geehrter Herr Mustermann,
Gemäß unseren fachlichen Erkenntnissen liegt Ihr Haus in der
Algengefährdungszone I. Wir als qualifiziertes Handwerksunternehmen müssen
Sie auf diesen Umstand hinweisen. Was bedeutet Algengefährdungszone I? Die
Niederschlagsmenge beträgt durchschnittlich mehr als 800 ml/qm Jahr. Die
mittlere Jahresdurchschnitts- temperatur ist höher als 8°C. Ihr Wohnhaus
steht in einem dünn besiedelten Gebiet.
Alle drei Faktoren begünstigen das Wachstum von Algen und aus diesem Grund
empfehlen wir Ihnen, den abschließenden Dekorputz algizid und fungizid
einzustellen. Der geringe Aufpreis für diese Zusatzausrüstung gegen Algen
von ... €/qm lohnt sich für Sie, denn er bietet Ihnen einen vorbeugenden
Schutz vor Algenwachstum. Unser Lieferant bringt nur zugelassene und
geprüfte Algizide und Fungizide zum Einsatz, so dass Sie sich in Bezug auf
Gesundheits- und Umweltschutz frei von Bedenken fühlen können.
Wir freuen uns darauf, für Sie zu arbeiten. Geben Sie uns Ihr o.k., dann
können auch wir mit den Vorbereitungen beginnen.
Ihr Mustermaler
Quelle: Zitat 1, Zitat 2 und Musterbrief
aus: "Konsequenzen der neuen europäischen
Rechtssprechung für Produkthaftung und einseitige Leistungsversprechen", 2.
Impulskongress Innovative Dämmstoffe im Bauwesen,
Augsburg, September 2005
Zitat 4: ... raten wir von ... Fungiziden ... ab
"Ebenfalls raten wir von der Verwendung chemischer Pilzbekämpfungsmittel
(Lösungen mit Fungiziden) im Innenraum ab, da nicht auszuschließen ist,
dass diese Stoffe über eine lange Zeit in den Innenräumen verbleiben und
die Gesundheit der Bewohner gefährden."
Quelle:
Umweltbundesamtes, HILFE! SCHIMMEL IM HAUS Ursachen - Wirkungen - Abhilfe
eine Broschüre, 2004, auf der Grundlage der von der
Innenraumlufthygienekommission des Umweltbundesamtes erstellten
Publikation „Leitfaden zur Vorbeugung, Untersuchung, Bewertung und
Sanierung von Schimmelpilzwachstum in Innenräumen“
(„Schimmelpilz-Leitfaden“)
Nun kann man meinen, dass außen nicht innen ist - aber Gift bleibt Gift.
Zudem wird das Zeug ausgewaschen und es gelangt somit auf den Rasen, die
Beete, in den Erdboden. Somit ist die fungizide Wirkung temporär, es
entstehen also ständig Folgekosten - zudem muss man sich als Eltern
überlegen, wie man die Kinder von den kontaminierten Bereichen fern hält.
Man kann es auch so sagen: Gift wird, sobald es "zugelassen und geprüft"
wird, gesundheitlich und umweltbezogen unbedenklich, so dass man sich
trotz der Giftapotheke an der Hauswand vormachen kann, dass schon alles in
Ordnung wäre.
Zitat 5: Pestizide
"Einteilung der Pestizide:
- Akarizide gegen Milben
- Algizide gegen Algen
- Bakterizide gegen Bakterien
- Fungizide gegen Pilze, bzw. Pilzkrankheiten
- ...
Pestizide (auch Biozide: Biozide sind in der Schädlingsbekämpfung
eingesetzte Chemikalien und Mikroorganismen), Schädlingsbekämpfungsmittel
sind Substanzen, die Schädlinge töten sollen. Oftmals werden sie als
„Pflanzenschutzmittel“ eingesetzt. Als Schädlinge können z.B. angesehen
werden: Insekten, Gräser, Vögel, Nagetiere, Fische, Pilze. Da sie
überwiegend nicht zielartspezifisch wirken, wird die Artenvielfalt auf
Wirtschaftsflächen gemindert. Für den Anwender stellt der Einsatz ein
Risiko dar. Akute Wirkungen auf Organismen sind gut untersucht, große
Wissensdefizite existieren bei den chronischen Wirkungen. So wird über die
Rolle von Pestiziden beim Anstieg der Allergierate, bei Krebs und bei
anderen Störungen des Immunsystems diskutiert.
Die deutsche Bundesregierung will den in Deutschland seit jeher
restriktiven Pestizideinsatz über die Agrarreform weiter reduzieren.
Diesem Anspruch widerspricht jedoch, dass laut Greenpeace "seit
Einrichtung des Verbraucherministeriums im Jahr 2001 [...] bei insgesamt
126 Pestizid-Wirkstoffen die für pflanzliche Lebensmittel geltenden
Grenzwerte" angehoben wurden [1]. Entsprechende Tests zeigen auch, dass
"immer höhere Konzentrationen an Pestiziden, die häufig sogar die
erlaubten Grenzwerte überschreiten" vorrangig in konventionell angebauter
Ware gefunden werden [2]. Produkte aus dem Biolandbau weisen hier eine
deutlich geringere Belastung auf, wie auch eine aktuelle Untersuchung der
Lebensmittelüberwachung des Landes Baden-Württemberg zeigt, welche
konstatiert: "Die Rückstandsgehalte in Lebensmitteln aus ökologischem
Landbau unterscheiden sich von konventionell erzeugten Lebensmitteln
signifikant. Während in konventionellen Lebensmitteln häufig Rückstände
nachgewiesen werden (im Jahr 2002 75 %), waren Öko-Lebensmittel zu 93 %
[...] ohne Befund." [3] ...."
Zitat 6: Fungizide
"Ein Fungizid ist ein chemischer oder biologischer Wirkstoff, der Pilze
oder ihre Sporen abtötet oder ihr Wachstum hemmt.
Anwendungsbereiche
Fungizide werden vor allem in der Landwirtschaft als Pflanzenschutzmittel
angewendet. Daneben dienen sie auch zur Bekämpfung von Schadpilzen auf
Holz, Farbe, Textilien, an Wänden (Hausschwamm) und bei Lebensmitteln. Für
Fungizide, die in der Medizin (z.B. gegen Hautpilze) eingesetzt werden,
ist der Begriff Antimykotika gebräuchlicher.
Wirkungungsweise
Fungizide können protektiv, kurativ oder eradikativ wirken. Protektive
Fungizide verhindern eine Sporenkeimung oder das Eindringen des Pilzes in
das Pflanzengewebe. Das kann durch direkte Einwirkung auf die Spore (sporozide
Wirkung) oder durch Änderung der physiologischen Bedingungen auf dem Blatt
geschehen. Bei Anwendung protektiver Fungizide sind oft mehrere
Spritzungen nötig, um während des Gefährdungszeitraums eine Infektion zu
verhindern. Dies führt zu insgesamt hohen Aufwandmengen und hohen
Arbeitskosten.
Seit Mitte der 1980er Jahre sind auch kurative und eradikative Fungizide
erhältlich. Kurative Fungizide können eine Infektion im Anfangsstadium
stoppen. Eradikative Fungizide können Pilzbefall sogar dann noch
erfolgreich bekämpfen, wenn bereits Befallssymptome sichtbar sind. Bisher
gibt es eradikative Wirkstoffe nur für die Bekämpfung von
ektoparasitischen Pilzen wie z.B. dem Mehltau.
Wirkstoffe
Bei Fungiziden kann es sich um anorganische, metallorganische oder
organische Chemikalien oder um Organismen handeln.
Anorganische Fungizide sind zum Beispiel die seit 1882 bekannte
Bordeaux-Brühe (Cu(OH)2*CaSO4) oder das noch heute zugelassene Basische
Kupferchlorid (3Cu(OH)2)*CuCl2*nH2O). Von diesen Fungiziden werden
Kupfer2+-Ionen freigesetzt, die in den Pilzsporen als Enzymgifte wirken
und damit eine Keimung verhindern können. Kolloidaler, reiner Schwefel
(Netzschwefel) ist ebenfalls ein anorganisches Fungizid. Er oxidiert auf
der Pflanzenoberfläche, wodurch der pH-Wert absinkt und die Sporenkeimung
gehemmt wird. Anorganische Fungizide machen immer noch etwa die Hälfte der
verkauften Fungizide aus.
Von den metallorganischen Verbindungen scheinen heute nur noch
kupferhaltige Fungizidwirkstoffe zugelassen zu sein, die sehr giftigen und
umweltschädlichen Quecksilber- und Zinnorganika sind verboten.
Die Gruppe der organischen Fungizidwirkstoffe ist sehr heterogen
zusammengesetzt und schwer überschaubar. Bei den mengenmäßig wichtigen
Getreide-Fungiziden werden heute vor allem Wirkstoffe aus den Klassen der
Azole, Morpholine und Strobilurine eingesetzt.
Bisher ist ein biologischer Wirkstoff, der Sporen des parasitischen Pilzes
Coniothyrium minitans enthält, zur Bekämpfung von Sclerotinia-Pilzen (z.B.
Weißstängeligkeit beim Raps) zugelassen."
Zitat 7: Algizide
Algizide sind Pestizide zur Bekämpfung von Algen. Praktische Bedeutung
haben sie vor allem in der Bekämpfung von Algen in Schwimmbädern.
Quelle: Zitate 5 bis 7
Wikipedia.de
Anmerkung: Wikipedia.de ist leider mittlerweile von selbsternannten
"Bauphysikern" heimgesucht. So ist zu erklären, dass unter dem Stichwort
"Wärmedämmung" aktuell nichts über Algen und Pilze an WDVS- Fassaden zu
finden ist. Dafür finden Sie
hier
etwas darüber. Machen
Sie sich Ihren eigenen Reim auf alles, es steht Ihnen natürlich frei, sich
"zugelassene und geprüfte" Pestizide an der Fassade aufbringen zu lassen.
DIMaGB, 17.10.2005
Querverweise:
:: giftfreie Farbe gegen Schimmel und
Algen
bei richtigbauen.de
:: Gebäudefassaden als Quelle für Gewässerverschmutzung
(08.2008)
mit Querverweisen
nach oben
Fungizide & Alizide = Pestizide = Biozide
Biozide
Definition und Vorkommen von Biozid-Produkten
Biozide sind im wörtlichen Sinn („bios“ = griechisch „Leben“, „caedare“ =
lateinisch „töten“) Substanzen, die unerwünschte Organismen vernichten.
Die Legaldefinition des § 3b Chemikaliengesetz schließt überdies jene
Stoffe ein, die Lebewesen lediglich abschrecken, verscheuchen oder deren
Lebensfunktion beeinträchtigen.
Auf dem deutschen Markt gibt es rund 8000 Biozid-Produkte, die Klein- und
Kleinstlebewesen beseitigen, abschrecken oder dezimieren, die für den
Menschen in bestimmten Situationen unerwünscht sind. Dazu zählen vor allem
Mittel gegen Bakterien und Pilze, aber auch solche gegen Spinnen, Mäuse,
Ratten, Fliegen oder Mücken. Typische Biozid-Produkte sind
Holzschutzmittel, Insektensprays für den Haushalt, schimmelwidrige
Wandfarben für Bad oder Küche, antibakterielle Haushaltsreiniger,
Desinfektionssprays und Lockfallen gegen Kleidermotten. Weiterhin gelangen
Biozid-Produkte in gebrauchsfertigen Artikeln an den Verbraucher. So sind
Textilien mit dem Gütezeichen „Wollsiegel“ immer mit einem
Mottenschutzmittel ausgerüstet. Auch Müllbeutel oder Kühlschränke können
mit antibakteriellen Stoffen versehen sein.
Jene Stoffe im Biozid-Produkt, die für die biozide Wirkung verantwortlich
sind, werden als biozide Wirkstoffe bezeichnet. Derzeit dürfen auf dem
europäischen Markt ca. 900 biozide Wirkstoffe in Biozid-Produkten
eingesetzt werden, die in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003
aufgelistet sind.
Auf Grund der vielfältigen Einsatzgebiete von Biozid-Produkten kann davon
ausgegangen werden, dass jeder Mensch im Laufe seines Lebens mit Bioziden
in Berührung kommt.
Rechtliche Regelungen zu Biozid-Produkten
Mit der Biozid-Produkte-Richtlinie 98/8/EG wurde erstmals für alle
Mitgliedstaaten der EU eine Zulassungspflicht für Biozid-Produkte
festgeschrieben. Die Produkte müssen hinsichtlich ihrer Wirkung auf Mensch
und Umwelt und ihrer Wirksamkeit geprüft und beurteilt werden, bevor sie
in Verkehr gebracht werden dürfen. Mit dem Biozid-Gesetz wurde die
EU-Richtlinie 2002 in nationales Recht umgesetzt. Dadurch wurden
grundlegende Vorschriften der Richtlinie in das Chemikaliengesetz
übernommen und das Arzneimittelgesetz, das Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetz sowie das Pflanzenschutzgesetz angepasst.
Um die bereits auf dem Markt befindlichen bioziden Wirkstoffe zu erfassen,
brachte die Europäische Kommission im Jahr 2000 die Verordnung (EG) Nr.
1896/2000 auf den Weg, nach der sämtliche Wirkstoffe zentral zu
registrieren sind. Alle erfassten Substanzen werden als alte biozide
Wirkstoffe definiert und in einer darauf folgenden Verordnung (EG) Nr.
2032/2003 veröffentlicht. Die Verordnung wird in diesem Jahr mit
Inkrafttreten einer Änderungsverordnung um einzelne biozide Wirkstoffe
ergänzt werden.
Biozide Wirkstoffe, die nicht in der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003
aufgelistet sind, dürfen nicht mehr in einem Biozid-Produkt vermarktet
werden. Deshalb muss im Einzelfall geprüft werden, ob in einem Produkt ein
nicht gemeldeter Wirkstoff enthalten ist. Diese Vorgehensweise zur
Überwachung des Marktes wird von den Vollzugsbehörden der Länder als sehr
aufwändig eingestuft. Um die Überwachung zu erleichtern, wurde in
Deutschland auf Initiative der Bundesregierung eine Biozid-Meldeverordung
erarbeitet, die in wenigen Wochen in Kraft treten wird. Diese sieht vor,
in Deutschland ein Biozid-Produkte-Verzeichnis zu erstellen. Binnen zwei
Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung müssen alle Firmen, die ein
Biozid-Produkt in Verkehr bringen, dieses bei der zuständigen Behörde
melden. Für neue Biozid-Produkte, die nach dem Inkrafttreten der
Verordnung erstmalig in den Handel gelangen sollen, muss die kostenfreie
Meldung vor dem Inverkehrbringen vorgenommen werden. Ordnungsgemäß
gemeldete Produkte erhalten eine Registriernummer, die künftig auf der
Verpackung aufgebracht werden muss.
Risiken und Nutzen von Biozid-Produkten
Mitte der 80er Jahre stand mit dem Holzschutzmittel-Skandal ein
Biozid-Produkt im Mittelpunkt der öffentlichen Diskussion. Das Mittel
enthielt das pilztötende Pentachlorphenol (PCP) und das Insektengift
Lindan. Beide Substanzen wurden in Zusammenhang mit Erkrankungen tausender
Menschen gebracht, die das Produkt verwendet hatten. PCP gilt im
Tierversuch als krebserzeugend, ebenso wie Verunreinigungen des
eingesetzten Lindans. Lindan schädigt in höheren Gehalten die Nerven und
das Knochenmark. Beide Stoffe können beim Einatmen Kopfschmerzen,
Mattigkeit, Übelkeit und Schwindel hervorrufen. Die Holzschutzmittel waren
damals zwar behördlich auf ihre Wirksamkeit geprüft, nicht jedoch auf ihre
gesundheitliche Unbedenklichkeit. PCP und Lindan wurden in der Folge für
die Anwendung in Holzschutzmitteln verboten.
Die Zulassungspflicht für Biozid-Produkte trägt der Tatsache Rechnung,
dass von Biozid-Produkten ähnlich wie von Pflanzenschutzmitteln Risiken
für Mensch und Umwelt ausgehen können. Dies manifestiert sich auch in den
Vorschriften zur Werbung für Biozid-Produkte. Danach muss stets der Satz
erscheinen: „Biozide sicher verwenden. Vor Gebrauch stets Kennzeichnung
und Produktinformation lesen.“ Auch sind Angaben wie „umweltfreundlich“,
„ungiftig“ oder „verbraucherfreundlich“ verboten, weil sie vom Gesetzgeber
als irreführend angesehen werden. Die Wirkungen von Biozid-Produkten auf
Mensch und Umwelt werden im Zulassungsverfahren
geprüft, bewertet und je nach Ergebnis wird eine Zulassung erteilt oder
verweigert.
Behörden wie Firmen gehen davon aus, dass bis zum Ablauf des
Prüfprogramms für alte biozide Wirkstoffe im Jahr 2010 sich EU-weit die
Zahl der im Handel befindlichen Biozid-Produkte weiter deutlich verringern
wird. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
erwartet, dass die Industrie besonders gefährliche Wirkstoffe mit Blick
auf die strengen Anforderungen des Zulassungsverfahrens von vornherein
nicht mehr langfristig vermarkten will. Mit den ersten Produktzulassungen
wird frühestens ab 2006 gerechnet.
Ein vollständiger Verzicht auf Biozide würde nach dem derzeitigen Stand
der Technik die Lebensdauer vieler Güter verkürzen. Holzgeräte auf
Kinderspielplätzen würden rascher als heute üblich von Organismen zersetzt
und könnten ohne erkennbare Symptome einstürzen. Textilien, Leder,
Kunststoffe und Anstriche sind teils mit Bioziden versehen.
Produktionsprozesse wie die Papierherstellung, aber auch die Lebensmittel
verarbeitende Industrie sowie die Gastronomie sind auf Biozide angewiesen,
um Waren vor dem Befall mit Mikroben zu schützen. Einer der größten
Anwendungsbereiche für Biozid-Produkte ist die Schifffahrtsindustrie, die
Schiffe mit biozidhaltigen Anstrichen überzieht. Dadurch wird der Bewuchs
mit Algen, Muscheln und anderen Meeresorganismen verhindert. Der Bewuchs
bremst die Fahrt der Frachter bzw. erhöht den Treibstoffverbrauch.
Der Verband der Chemischen Industrie geht davon aus, dass durch die
Zulassungspflicht Nischenprodukte vom Markt verschwinden und wenige
Wirkstoffe mit großen Produktionsvolumina bestehen bleiben werden. Als
Grund führt der Verband die gesamten Zulassungskosten von 500.000 bis 5
Millionen Euro je Produkt gegenüber den vergleichsweise kleinen
Marktvolumina an. Der weltweite Markt für Biozide wird auf ungefähr vier
Milliarden Dollar pro Jahr beziffert und wächst mit einer Rate von bis zu
vier Prozent jährlich.
Quellen:
− Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (2003). Leitfaden für
Zulassungen von Biozid-Produkten,
Im Internet: http://www.baua.de/amst/leitfaden-biozide.pdf,
Dortmund, [Stand: 27.11.2003].
− Derek Knight, Mel Cooke (2002). The Biocides Business. Regulations,
Safety and Application.
Wiley-VCH, Weinheim.
− Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (2005).
Biozid-Produkte werden sicherer.
Kabinett beschließt Meldepflicht für Biozid-Produkte, In: Umwelt,
4/2005, S. 255 - 256.
Quellennachweis:
WISSENSCHAFTLICHE DIENSTE DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES
Nr. 29/05 DER AKTUELLE BEGRIFF 17.05.2005
Verfasserin: VAe Dipl.-Chem. Susanne Donner, Fachbereich VIII,
Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung
"Der aktuelle Begriff" ist eine Kurzinformation der Wissenschaftlichen
Dienste des Deutschen Bundestages.
Nachbestellungen unter Tel. (030) 227- 38670. Im Internet abrufbar unter:
http://www.bundestag.de/ bic/analysen/index.html
Querverweise:
:: giftfreie Farbe gegen Schimmel und
Algen
nach oben
Deutliche Mängel bei der Kennzeichnung giftiger Biozid-Produkte
Ein großer Teil der im Handel erhältlichen Produkte auf Basis von Bioziden
ist nicht korrekt gekennzeichnet. Das ist das Ergebnis einer
Schwerpunktuntersuchung des Verbraucherschutzministeriums. Bei Biozidprodukten
handelt es sich um Mittel, mit denen bestimmte Organismen chemisch oder
biologisch abgetötet werden. Dazu gehören etwa Antischimmelsprays,
Desinfektionsmittel, Insektensprays, Holzschutzmittel oder Produkte aus der
Heimtierpflege, beispielsweise gegen Flöhe. Aber auch antimikrobielle Müllbeutel
und Spülmittel oder Wandfarben mit fungiziden Zusätzen fallen darunter.
Überprüft wurde sowohl die Einhaltung der allgemeinen Vorschriften für
Chemikalien als auch spezieller Regelungen für Biozide, die seit Mitte 2004
gelten. Trotzdem war bei vielen untersuchten Produkten die Kennzeichnung als
gesundheits- oder umweltschädlich unzureichend oder sogar falsch. So hätten zum
Beispiel zwei der im Handel gefundenen Mittel als „sehr giftig“ eingestuft
werden müssen. Gekennzeichnet waren sie aber nur mit dem Gefahrensymbol für
gesundheitsschädlich. Damit waren sie frei verkäuflich, während sehr giftige
Biozide nur nach ausführlicher persönlicher Beratung an Käufer abgegeben werden
dürfen, um einen möglichst sachgerechten Umgang mit dem Produkt sicherzustellen.
Auf vielen der überprüften Verpackungen fehlten zudem die obligatorischen
Hinweise auf Erste-Hilfe-Maßnahmen, das Verfallsdatum und die korrekte
Entsorgung des abgelaufenen Produktes.
„Wir haben insgesamt 94 Biozid-Produkte untersucht, und bei gerade einmal acht
Produkten hatten wir nichts zu bemängeln. Das ist eine Quote, die wir so nicht
hinnehmen werden“, so Verbraucherschutzminister Eckhard Uhlenberg. „Bei falscher
Anwendung sind diese Produkte eine Gefahr für Mensch und Umwelt, deswegen ist
eine korrekte Kennzeichnung unerlässlich. Wir werden daher auf verschiedenen
Ebenen auf die Hersteller einwirken.“
Da das Verbraucherschutzministerium im Falle von Chemikalien nicht direkt die
Hersteller, sondern nur den Handel kontrolliert, wurden die zuständigen
Arbeitsschutzbehörden in NRW bzw. den Bundesländern, in denen die Hersteller
falsch gekennzeichneter Produkte ihren Sitz haben, informiert. Sie haben
entsprechende Maßnahmen eingeleitet. Parallel hat das
Verbraucherschutzministerium den Verband der chemischen Industrie, den
Bundesverband der Deutschen Industrie und den Einzelhandelsverband für Mitte
Februar zu einem Gespräch nach Düsseldorf eingeladen, um noch einmal
nachdrücklich auf das Problem hinzuweisen und die Ergebnisse der Untersuchung im
Detail vorzustellen. Weitere Gespräche mit dem Handel sollen auch hier für mehr
Sensibilität sorgen. „Der Handel kann sehr einfach etwas für die Sicherheit der
Verbraucherinnen und Verbraucher tun, indem er bei seinen Lieferanten auf die
korrekte Kennzeichnung besteht“, so Uhlenberg.
Nordrhein-Westfalen setzt sich zudem dafür ein, dass bundesweit einheitlich
gegen verharmlosende Bezeichnungen auf den Verpackungen und in der Werbung
vorgegangen wird. So fanden die Kontrolleure bei mehr als einem Viertel der
untersuchten Produkte Bezeichnungen wie „umweltfreundlich“, „ungiftig“ oder „nur
aus pflanzlich basierenden Inhaltsstoffen“. Gleichzeitig fehlte regelmäßig der
in der Werbung für Biozide vorgeschriebene Hinweis, dass vor der Anwendung
unbedingt Kennzeichnung und Produktinformation zu lesen sind. „Hersteller, die
die Verbraucherinnen und Verbraucher über die Giftigkeit eines Biozidprodukts zu
täuschen versuchen, machen sich strafbar oder müssen zumindest mit einem Bußgeld
rechnen. Wir werden daher im Laufe des Jahres in einer weiteren
Schwerpunktaktion noch einmal das Thema aufgreifen und diese Produkte intensiv
untersuchen“, verspricht Uhlenberg.
In der Schwerpunktaktion wurden neun Holzschutzmittel, acht fungizide Zusätze
für Wandfarben bzw. Farben mit integriertem Zusatz, 29 Antischimmelmittel, 33
Insektensprays, 14 Stalldesinfektions- bzw. Heimtiersprays und eine Sorte
Müllbeutel mit antimikrobieller Wirkung untersucht.
Verbrauchernews.de
12.02.2006
nach oben
weiterführend: Gutachten zu Schimmel |
Lösungen gegen Schimmel
|