Schwamm, Echter Hausschwamm
Merulius lacrimans, Merulius domesticus
"Heut gehn mer in de Schwammerln", der Name weist schon darauf hin: der Schwamm,
der Echte Hausschwamm ist ein Pilz. Er ist eine Pilzart, wie auch der Schimmel
eine Pilzart ist, daher der Name Schimmelpilz. Wenn der Gutachter in die
Schwammerln geht, findet er oft Hausschwamm oder Schimmel vor.
:: Beispiele aus der gutachterlichen Praxis
mit zahlreichen Fotos
Der Hausschwamm ist eine spezielle und einzige Pilzart der Holz bewohnenden
Pilze , die Merulius Gruppe. Er gehört zu den Saprophyten, die wachsen auf totem
(gefällten, verarbeiteten, eingebauten) Holz. Im Gegensatz wachsen
Schmarotzerpilzen als Parasiten auf lebendem Holz.
Hausschwamm entsteht nur auf Holz.
Hausschwamm lebt nur von Holz.
Hausschwamm zerstört nur Holz.
Hausschwamm kann sich aber auch im Mauerwerk "verstecken", er breitet sich dort
über viele Meter aus.
Hausschwamm kann sich sogar in Beton ausbreiten.
Es ist nach zwei Artgruppen zu unterscheiden:
1. Echter Hausschwamm
2. Formenkreis der Nassfäuleerreger
Beide sind Holzzerstörer. Hausschwamm benötigt nur zu seiner Entstehung Feuchte,
er befällt dann auch trockenes Holz und befeuchtete es. Im Gegensatz zum
Hausschwamm benötigen die Naßfäulen ständig Feuchte, bei Trockenheit sterben sie
ab, das Myzel zerfällt. "Trockenfäule" ist ist bereits zerstörtes Holz, das
wieder getrocknet ist.
Es ist eine Unterscheidung nach Schadenbild möglich:
a) Braunfäule (Destruktionsfäule)
b) Weißfäule (Korrosionsfäule)
c) Verfärbungen
Ist genügend Feuchte vorhanden, ensteht Hausschwamm durch
- Sporeninfektion
- Myzelinfektion
- Überwachsunsginfektion
Der Hausschwamm (murelius domesticus) wächst 4 - 7 mm je Tag bei 14°C. Optimal
sind 22°C für das Wachstum, oberhalb 27°C tritt Wachstumsstillstand ein, danach
Hitzetod. Die Fruchtkörperbildung erfolgt meist im Dunkeln. Es wurden schon
Fruchtkörper mit einer Ausdehnung bis 1,3 m gefunden.
Andere Arten
Noch zu den Murelius Artengehören:
- der Wilde Hausschwamm (Merulius silvester)
- der Kleine Hausschwamm (Merulius minor)
andere wichtige Holzzerstörer:
- Coniphora Arten (brauner Kellerschwamm)
- Polyporus / Poria Arten (weißer Porenschwamm)
- Paxillus Arten (Kellerkrempling)
- Lenzites Arten (Tannenblättling)
- Lentinus Arten (schuppiger Sägeblättling, Zähling)
- Irpex Arten (Eggenschwamm)
- andere (Rindenpilze, reine Blätterpilze)

Holzfeuchteansprüche [%] von Pilzgruppen nach Göbel
Echter Hausschwamm: 10 ... 30%
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5.2. Holzzerstörende Insekten und Pilze
5.2.1. Allgemein
Der Baustoff Holz befindet sich in einem natürlichen Stoffkreislauf. Die durch
die Photosynthese gewonnene Energie wird von anderen Organismen, wie Pilze,
Bakterien und Insekten, für ihren Stoffwechelsprozeß benötigt. Dabei sind
bestimmte äußere Bedingungen, wie Witterungs- und Temperaturänderungen und lange
Feuchtigkeit, notwendig. Bei Nässe und Wärme wird das Holz durch die Organismen
in seine Grundbestandteile zersetzt. Der biologische Kreislauf wird damit
geschlossen. Der Holzschutz ( DIN 68800) beinhaltet Maßnahmen, die physikalisch,
chemische und biologische Einflüsse auf das Holz verhindern oder vermindern
soll.
5.2.2. Holzschädigende Organismen
5.2.2.1. Holzverfärbende Pilze - Schlauchpilze (Ascomycetes)
Hier gibt es weit über 100 verschiedene Arten. Die wichtigsten sind die
Bläuepilze und Sandbräunepilze. Sie verändern die natürliche Farbe de Holzes,
beeinträchtigen die Tränkungsmöglichkeit mit Holzschutzmittel und begünstigen
die Anfälligkeit gegenüber holzzerstörende Pilze. Bis auf die optische
Schädigung haben sie keine weitere Bedeutung. In der Regel werden diese Hölzer
dann als minderwertig betrachtet. Die Pilze wachsen ab ca. 5ºC und einer
Holzfeuchtigkeit zwischen 13,5 bis 30 %.
5.2.2.2. Holzzerstörende Pilze - Ständerpilze (Basidiomycetes)
Diese bauen die Zellwände des Holzes ab, zerstören sie und bewirken Fäule, die
sich in Braun-, Weiß- und Weißlochfäule äußert. Die Wachstumsbedingungen liegen
bei einer Temperatur zwischen 0 bis 40$ordm;C und einer Holzfeuchtigkeit von
(20) bis 100%. Je nach Art der Pilze werden nur bestimmte Holzarten oder
vorwiegend der Splint- bzw. Kernholzanteil angegriffen.
5.2.2.2.1. Braunfäule (Destruktionsfäule)
Diese Pilze verwenden für ihren Stoffwechselprozeß vorwiegend die Zellulose. Im
verbleibenden Gerüst ist Lignin, welches die braune Färbung verursacht. Die
Holzzellen bzw. die chemischen Verbindungen der Zellulose sind sehr stabil und
können von den Hyphen der Pilze nicht allein zerstört werden. An den
Hyphenspitzen werden Katalysatoren (Enzyme) freigesetzt, die die Makromoleküle
aufspalten. Die Braunfäule ist an der Verwölbung von Brettern, z.B.
Sockelverkleidung im Hauseingangsbereich, Türzargen und durch einen Würfelbruch
erkennbar.
Typische Vertreter sind:
Echter Hausschwamm
(Serpula lacrimans) vorwiegend nach Wasserschaden im verdeckten Bereich
(Holzbalkendecke), der nicht schnell ausgetrocknet wurde, bzw. dort wo immer
etwas Feuchtigkeit entsteht, z.B. bei einem undichten Dach
Wilder Hausschwamm im Freien, selten in Gebäuden
Sklerotien Hausschwamm meist im Freien
Kleiner Hausschwamm im Gebäude, auch im Freien
Weißer Porenschwamm
(Antrodia vaillantii) ab HF 40%, das Myzel sieht wie eine Eisblume aus
Brauner Kellerschwamm
(Coniophora puteana) ab HF 40%, im Bergwerk, in den Bauteilen wo lange Zeit
ständig hohe Nässe vorhanden ist, Wasserleitungsschaden falsche Konstruktion bei
Fachwerkbauten mit Innendämmung, das Myzel sieht wie ein Haarnetz aus
Muschelkrempling HF 40-80%
Sägeblättling vorwiegend im Kernholz von Nadelhölzer ( von außen sieht das Holz
in Ordnung aus)
Tannenblättling er kommt meist dort vor, wo eine hohe lokale Feuchtigkeit
vorliegt, z.B. unter den Toilettenbecken, die undicht sind.
Eichenwirrling ist ein Kernholzzerstörer und kommt in der Schwelle (meist Eiche)
vom Fachwerk vor. Äußerlich ist der Schaden kaum erkennbar.
5.2.2.2.2. Weißfäule (Korrosionsfäule)
Diese Pilze haben sich auf den Abbau des Lignins spezialisiert, so dass die
verbleibende Zellulose die Weißfärbung verursacht. Das Holz ist zerfasert. In
der Regel benötigen diese Pilze mehr Feuchtigkeit als die Braunfäulepilze.
Zu den typischen Vertretern gehören:
Ausgebreiteter Hausporling
sein Auftreten hat sich in den letzten Jahren erhöht, vor allem kommt er dort
vor, wo eine sehr hohe Durchfeuchtung auftritt. Z.B. am Ende eines
Dachsparren/Deckenbalken unterhalb einer kaputten Dacheindeckung, unter nicht
abgedichteten Duschkabinen u.a. Die vorgefundenen Schäden sind zum Teil
wesentlich größer als die von dem daneben wachsenden Hausschwamm
Zimtbrauner Porenschwamm in Dachböden
Großer Rindenpilz im Freien oder auch im Dachböden
Schmetterlingsporling im Freien
5.2.2.2.3. Weißlochfäule
Hier wird Lignin und Zellulose gleichzeitig abgebaut. Es kommt zu Fehlstellen in
den Jahresringen. Zu den Stammfäulepilzen gehört der Wurzelschwamm (Fichte) und
Kieferbaumschwamm. Im verbauten Zustand ist der Pilz tot. Es ist jedoch zu
beachten, dass vorgeschädigtes Holz schneller durch andere holzzerstörende Pilze
und Insekten befallen werden kann.
5.2.2.2.4. Moderfäule
Die Moderfäule wird durch die Verfärbung (Vergrauung) und Verlust an Gewicht
sowie Festigkeit von bis 98% gekennzeichnet. Sie kommt meist an Holz vor, dass
ständig einer großen Feuchtigkeit ausgesetzt ist. Dadurch wird die
Abbautätigkeit anderer Pilze verhindert. Das Holz wird weich und kann z.B. mit
dem Fingernagel eingedrückt werden. Diese Holzzerstörung geht in der Regel von
Holzoberfläche aus und ist in der Regel bis zu 1 mm tief. Es kommt zur Dunkel-
bis Schwarzfärbung. Beim Trocknen entstehen Risse quer zur Faser. Mikroskopisch
gesehen, werden durch die Hypen die Zellwände abgebaut. Es entstehen Kavernen
bis zum vollständigen Abbau. Es sind eine Reihe von Ascomyceten und Fungi
imperfecti, welche die Moderfäule hervorrufen, wie z.B. Chaetomium globosum und
Ch.-Arten, fernerhin Stachybotris atra, Rhizoctonia-Arten usw. beteiligt.
aus:
Technische Wertminderung durch biologische Schäden in Gebäuden und an Bauteilen
2001, Peter Rauch
© www.ib-rauch.de
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Hinweispflicht bei Hausschwamm
Erläuterung am Beispiel für Berlin
Bis Mitte der 90-er Jahre haben die Landesbauordnungen in einigen
Bundesländern (z.B. Bayern, Brandenburg) die Verpflichtung der Anzeige bei
der zuständigen Bauaufsicht bei Feststellung von u.a. Echtem Hausschwamm
enthalten (Baurecht ist Länderrecht). Damit ergaben sich automatisch
erforderliche Handlungspflichten der Bauaufsicht. Dies ist im Land Berlin
nicht der Fall gewesen.
Ungeachtet dieses Tatbestandes enthält die Bauordnung für Berlin (BauO Bln)
im § 3 Absatz Handlungspflichten als bauaufsichtliche Generalklausel zur
Gefahrenabwehr. Danach sind bauliche Anlagen ... so anzuordnen, zu
errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die
natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden.
Im § 3 Absatz 2 wird diese Forderung wie folgt ergänzt: Bauprodukte dürfen
nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei
ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden
angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund
dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind.
Im § 13 „Schutz gegen schädliche Einflüsse“ wird untersetzend darauf
verwiesen, dass die bauliche Anlage so beschaffen sein muss, dass u.a.
durch pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische,
physikalische und biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen.
Angewendet auf die Verwendung von Holz für bauliche Anlagen, z.B. für
Gebäude, bedeutet das u.a., dass die Dauerhaftigkeit der Holzbauteile
sichergestellt sein muss und zwar für die Bauteile, die bei Versagen
ansonsten Leben oder Gesundheit, z. B. der Gebäudenutzer, gefährden
können. Diese bauaufsichtliche Allgemeinanforderung der Standsicherheit
nach § 12 BauO Bln gilt für alle Holzbauteile, die tragende oder
aussteifende Aufgaben in baulichen Anlagen erfüllen müssen.
Die Verpflichtung für die Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen liegt in
der Verantwortung des jeweiligen Eigentümers des Gebäudes. Der Eigentümer
muss die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen des § 3
Absatz 1 BauO Bln zur Gefahrenabwehr mit dem Ziel der Gewährleistung der
Standsicherheit veranlassen.
Bei fehlender Handlungsbereitschaft kann dieses Handeln u. U. zu
Nachbarstreitigkeiten führen, die dann nur auf dem zivilen Rechtsweg zu
klären sind. Zwischen den Eigentümern benachbarter Häuser hat es in der
Vergangenheit insbesondere hinsichtlich der Verursacherfeststellung für
den Pilzbefall und der Wanderungsrichtung des Pilzes durch die Grenzwand
häufig Rechtsstreite gegeben.
Fazit:
Für die Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen gegen Holz zerstörende Pilze
sieht das Baurecht im Land Berlin keine speziellen öffentlich rechtlichen
Regelungen vor.
Hinsichtlich der Anforderung der nachbarrechtlichen Mitwirkung bei der
Bekämpfung des Echten Hausschwamms, d.h. die Information über einen Befall
und die eingeleiteten/einzuleitenden Maßnahmen kann ich nur auf eine
Information, Zusammenarbeit, Einigung oder schlimmstenfalls
zivilrechtliche Schritte verweisen.
Quelle:
Auskunft der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
Referat Oberste Bauaufsicht
vom 16.10.2009
Hinweis:
Beachten Sie in jedem Falle die regionalen Besonderheiten.
Eine Meldepflicht (also an die Behörde) besteht aktuell
nur in Sachsen und in Thüringen.
Das ist ein Infoservice der Haus-Klinik®
Hilfe und Beratung für Eigentümer, WEG und Hausverwalter
http://www.Haus-Klinik.de
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